Eine junge Frau mit schulterlangen, dunklen Haaren sitzt vor einer weißen Mauer und stützt das Gesicht in die Hände. Sie sieht nachdenklich aus, ein bisschen traurig und als würde sie etwas bereuen oder sich für etwas schämen
Verschiedenes Politik

Paragraph 219a abschaffen – Ein Pro & Contra

Ein Punkt ist im Programm der neuen Bundesregierung sehr schnell festgestanden. Über die genaue Umsetzung von mehr Klimaschutz, einer Reform des Rentensystems und vielem mehr sind sich SPD, FDP und Grüne noch nicht ganz einig.

Aber auf einen Punkt des Koalitionsvertrages konnten sie sich schnell einigen und dieser soll nun ebenso schnell in die Tat umgesetzt werden.

Es geht um die Abschaffung des Paragraphen 219a StGB, besser bekannt unter dem Webeverbot für Schwangerschaftsabbrüche.

Diesen will die Regierung nun abschaffen, die Kritik daran ist groß. Bundesjustizminister Marco Buschmann hat bereits einen ersten Entwurf der Gesetzesänderung vorgelegt, an dem aktuell weiter gefeilt wird.

Was besagt der Paragraph 219a?

Im Strafgesetzbuch (StGB) untersagt der Paragraph Werbung für Schwangerschaftsabbrüche „seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise“. Konkret verboten sind beispielsweise das Anbieten von Abtreibungen zum eigenen wirtschaftlichen Nutzen oder die genaue Beschreibung von Mitteln und Verfahren.

(Den Paragraphen im Wortlaut, kann man hier lesen)

Paragraph 219a wurde in den letzten Jahren immer wieder zur Verurteilung von Ärzten und Ärztinnen genutzt, die, aus ihrer Sicht rein sachliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Website zur Verfügung gestellt haben, und/oder darauf hinweisen, dass sie Abtreibungen durchführen und mit welcher Methode.

Über die Rechtmäßigkeit des Paragraphen wird seit einigen Jahren heftig debattiert. Hier sind einige Argumente beider Seiten dazu:

Pro-Argumente

Was spricht für eine Abschaffung des Paragraphen 219a?

  • Information ist keine Werbung: Viele Ärzte möchten lediglich offen über Beratungsangebote und durchführende Ärzte informieren. Denn Menschen über medizinische Themen aufzuklären gehört zu ihren Berufsaufgaben. Vieles, was unter 219a als Straftat geahndet wird, ist Aufklärung und keine Werbung
  • Es ist sowieso schon schwer genug für eine Frau in solch einer Situation. Ihre Möglichkeiten sich zu informieren zu beschränken und zu tabuisieren, machen es nur noch schwieriger und traumatischer für sie

„Ich kann mir nicht vorstellen, dass (…) Ärztinnen jetzt hingehen und sagen: Kommt her, bei mir gibt es den Schwangerschaftsabbruch günstiger. (..) Es ist Quatsch und nicht realistisch und der Realität derer, die ungewollt schwanger sind, auch nicht angemessen.“ Sagt Grünenpolitikerin Schauws

  • Menschen müssen alle Informationen zugänglich gemacht werden, um eine informierte Entscheidung treffen zu können
  • Durch fehlende Informationsmöglichkeiten, fallen Frauen schneller illegalen und gefährlichen „Anbietern“ in die Hände. Ein unsachgemäß durchgeführter Eingriff, kann zu eigentlich vermeidbaren gesundheitlichen Schäden für die Frau führen.
  • „Da der Schwangerschaftsabbruch eine medizinische Dienstleistung ist, die nur Frauen* benötigen, ist der Zugang zu einem Schwangerschaftsabbruch eine Voraussetzung für die Gewährleistung von Geschlechtergerechtigkeit.“ Schreibt die German Alliance for Choice (GAfC)
  • Wenn Ärzte über andere von ihnen angebotene Leistungen aufklären, wird das auch nicht als Werbung betrachtet
  • 219a bietet Abtreibungsgegnern eine einfache Möglichkeit Ärzte anzuzeigen, die ihre Ansichten nicht unterstützen. Dann geht es gar nicht mehr um vermeintliche Werbung für Abtreibungen, sondern um die Einstellung zu Abtreibungen im Allgemeinen
  • Aus Angst verklagt zu werden führen immer weniger Ärzt:innen und Kliniken Schwangerschaftsabbrüche durch. Der Bedarf ist aber trotzdem noch da. Der Mangel an Angeboten in Deutschland führt Frauen dann ins Ausland oder auf illegale Wege.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt nicht meine eigene Meinung dar. Er soll möglichst objektiv Argumente von Befürwortern und Gegnern darstellen und so eine Grundlage bieten, auf der man sich eine informierte Meinung bilden kann.

Contra-Argumente

Was spricht gegen die Abschaffung des Paragraphen 219a StGB?

  • 219a Verhindert Abtreibungen als Geschäftsmodell: Ärzte bekommen Geld für Abtreibungen und könnten das als zusätzliche Einnahmequelle „entdecken“ und missbrauchen
  • Es gibt bereits genug Informationsmöglichkeiten über Schwangerschaftsabbrüche, man geht ja so oder so zu einer Beratungsstelle. Anders ist eine legale Abtreibung in Deutschland gar nicht möglich
  • Normalisierung:  Informationen über Schwangerschaftsabbrüche, die frei zugänglich neben Verhütungsberatung und Krebsvorsorge auf der Website von Gynäkolog:innen stehen, lassen Abtreibungen „normaler“ erscheinen und weniger nach einer Ausnahmesituation
  • Normalisierung führt zu Verharmlosung: Das könnte zu mehr Abtreibungen führen, bei denen aber immer ein Menschenleben betroffen ist
  • In so einem intimen Prozess sollten keine wirtschaftlichen Interessen eine Rolle spielen dürfen
  • Abtreibungen sind in Deutschland grundsätzlich illegal, nur in bestimmten Fällen wird von einer Strafe abgesehen. Man sollte nicht öffentlich über eigentlich illegale Praktiken informieren dürfen

Kontext: Unter welchen Bedingungen kann man in Deutschland eine Abtreibung durchführen lassen?

Erst Mal sind Abtreibungen in Deutschland grundsätzlich illegal (§218 StGB). In bestimmten Fällen wird aber von einer Strafe abgesehen. Dazu gehören: Ein medizinisches Risiko für die Mutter, Vergewaltigung oder, um „eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden“ (§218a StGB). Letzteres ist die am häufigsten genutzte Begründung für Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland.

Zuerst muss dafür eine professionelle Beratung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle in Anspruch genommen werden, eine sogenannte Schwangerschaftskonfliktberatung. Diese bietet Informationen über Abtreibungen aber dient vor allem der Darlegung von Möglichkeiten das Kind doch auszutragen (Adoption, Unterstützung bei Behinderung, etc.).

Man sieht die Shilouette einer schwangeren Frau, die i der rechten Hand ihren Bauch umfasst. Man sieht sie im Profil, von ihrer linken Seite.

Die Beratung „hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen“ steht es in §219 des Strafgesetzbuches.

Nach der Beratung muss eine Bedenkzeit von mindestens 3 vollen Tagen folgen. Außerdem ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich nur bis zur 12. Schwangerschaftswoche möglich. Danach kann es noch Ausnahmefälle geben, beispielsweise wenn das Leben der Mutter in Gefahr ist.

Der Arzt, der die medizinische Aufklärung durchführt, darf die Abtreibung nicht selbst durchführen. So soll gesichert werden, dass der Arzt die Schwangere objektiv aufklärt und nicht zu einem Abbruch drängt, weil er selbst davon profitieren würde. Die Anzahl der durchgeführten Abtreibungen in Deutschland war in den letzten Jahren rückläufig. Im Vergleich mit anderen europäischen Industrieländern, wie Frankreich, Schweden und Großbritannien ist die Abtreibungsquote in Deutschland geringer.

(Zahlen findest du z.B. hier)

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruches liegen bei 200-700€ und müssen selbst getragen werden. Manchmal werden sie aber auch von der Krankenkasse übernommen, zum Beispiel nach Vergewaltigungen oder bei einem Abbruch aus medizinischen Gründen.

„Eine Behinderung oder Krankheit des ungeborenen Kindes kann aus rechtlicher Sicht aber nie der Grund für einen Abbruch sein. Der Grund ist immer die Gefahr für die Schwangere.“ (SWR)

Mehr Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland findest du hier.


Quellen: welt.de, welt.de 2, Tagesschau, evangelisch.de, SWR, Profemina, Profemina 2, Gesetze im Internet

Bildrechte: Titelbild von Liza Summer über Pexels; Shiluette schwangere Frau von Gordon Johnson über Pixabay

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